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FÜHRERSCHEIN UND FAHRSTUNDEN

Die praktische Ausbildung gliedert sich in Übungsfahrten und  besondere Ausbildungsfahrten (Sonderfahrten). Die besonderen Ausbildungsfahrten sind gesetzlich vorgeschrieben und bestehen aus Autobahnfahrten, Überlandfahrten und Beleuchtungsfahrten. 
Für die Klasse B (Autoführerschein) zum Beispiel aus 4 Stunden Autobahnfahrt, 5 Stunden Überlandfahrt und 3 Stunden Beleuchtungsfahrt, also 12 Stunden insgesamt. Eine Fahrstunde umfasst dabei jeweils 45 Minuten.
Für den Bereich der Übungsfahrten ist keine Mindestanzahl vorgeschrieben. Die Anzahl variiert von Fahrschüler zu Fahrschüler und kann nicht fest vorhergesagt werden.
Die theoretische Ausbildung und die praktische Ausbildung laufen bei uns parallel. Nachdem Du ca. 7x den Theorieunterricht besucht hast und alle erforderlichen Unterlagen abgegeben hast, starten wir mit der praktischen Fahrausbildung.

praktische_fahrausbildung

AUSBILDUNGSKLASSEN

Klasse B / BF17

B:

Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre für BF17)
Eingeschlossene Klassen: AM und L

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3 500 kg nicht übersteigt und im Inland dreirädrige Kraftfahrzeuge, im Falle eines Kraftfahrzeuges mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.

BF17 - wie B nur:

Mindestalter: 17 Jahre für Teilnehmer am „Begleiteten Fahren mit 17“

Eingeschlossene Klassen: AM und L

Klasse BE / B96

BE:

Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre für BF17); Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig
Eingeschlossene Klassen: Keine

Fahrzeugkombinationen – die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.

B96:

Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre für Teilnehmer am „Begleiteten Fahren mit 17“), Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig
Eingeschlossene Klassen: Keine

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen, mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 4.250 kg.

Klasse AM

Mindestalter: 15 Jahre
Eingeschlossene Klassen: keine

Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52), dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52), leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52)

Klasse A1 / B196

A1:

Mindestalter: 16 Jahre
Eingeschlossene Klassen: AM

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.

B196:

Mindestalter: 25 Jahre – Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen B seit mindestens fünf Jahren.
Eingeschlossene Klassen: B

Motorrad fahren mit dem Auto-Führerschein.
Die Zuteilung der Schlüsselzahl 196 (zur Klasse B) berechtigt im Inland zum Führen von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A1.

Die Fahrerschulung umfasst mindestens
4 x 90 Minuten Theorie
5 x 90 Minuten Praxis
Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen eines Kraftrades der Klasse A1.

Klasse A2

Mindestalter: 18 Jahre
Eingeschlossene Klassen: A1 und AM

 

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind. Übergangsrecht: Fahrerlaubnisse der Klasse A beschränkt, die vor dem 19.01.2013 erteilt wurden, gelten nach zwei Jahren automatisch als Klasse A (unbeschränkt).

Klasse A

Mindestalter: 21 Jahre (mehr unter den Details)
Eingeschlossene Klassen: A1, A2 und AM

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. Mindestalter: 24 Jahre (für Direkteinstieg), 20 Jahre (bei mind. 2 Jahre Vorbesitz der Klasse A2)


Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.

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